AGB German

AGB German

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Novo NutriWay GmbH

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Warentransaktionen und Leistungen;
abweichende Bedingungen von unseren Geschäftspartnern werden hiermit widersprochen, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Der Geschäftspartner erkennt sie für den vorliegenden und alle zukünftigen Verträge als für ihn verbindlich an.

Dies gilt auch, wenn anderslautende Bedingungen dem Angebot oder der Auftragsbestätigung unseres Vertragspartners beigefügt oder darin genannt sind. Die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingung bedeutet keine Anerkennung.

II. Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt, wenn vereinbart ist
a) sofortige Lieferung innerhalb von zehn Werktagen

b) prompte Lieferung innerhalb von drei Wochen

c) eine bestimmte Lieferzeit innerhalb dieser Zeit

auf Abruf des Verkäufers, auch in Teilpartien

Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Absendung der Verkaufsbestätigung nicht mitgerechnet. Spätestens am letzten Tag ist die Ware der Warenannahme, dem Frachtführer, der Eisenbahn oder dergleichen zu übergeben.

2. Bei Lieferungsverzug ist unser Käufer erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Erfolgt die Lieferung innerhalb der Nachfrist, so entfallen dem Käufer sämtliche Rechte aus dem Verzug. Nach Ablauf der Nachfrist steht dem Käufer nur ein Rücktrittsrecht zu.

3. Unser Verkäufer ist verpflichtet, sich um die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine zu bemühen. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B.

Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Witterung etc., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Eventuelle Schadensersatzsprüche sind ausgeschlossen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so hat jede Vertragspartei das Recht, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichen Umfang berechtigen nicht zur Verweigerung von der ganzen Lieferung.

5. Fehlbestände, gleichgültig von Art, sind unverzüglich zu melden und auf dem Frachtbrief zu vermerken. Unterbleibt dies, gilt die gelieferte Menge als genehmigt.

6. Gefahrenübergang ist abhängig von der vertraglich festgelegten Lieferbedingung.

III. Preis- und Zahlungsbedingungen

1. Maßgebend sind die von uns vertraglich genannten Preise. Die gesetzliche Mehrsteuer ist nicht in diesen Preisen enthalten.

2. Die Rechnungsbeträge sind bei Lieferung netto Kasse zahlbar. Abzüge jeglicher Art sind unzulässig, sofern nicht ausdrücklich andere Bedingungen vereinbart worden sind. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist befindet sich der Käufer auch ohne Mahnung des Verkäufers im Verzug und hat auf den geschuldeten Betrag Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Leitsatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich unserer Mahngebühr zu entrichten.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen irgendwelcher Gegenansprüche steht dem Käufer nicht zu. Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich.

4. Zur Hereinnahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet, nimmt er den Wechsel entgegen, so sind die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers. Wechsel und Schecks gelten gemäß Wertstellung der vorbehaltlosen Bankgutschrift als Zahlung.

5. Mindert sich die Kreditwürdigkeit des Käufers (z.B. Insolvenz- oder Vergleichverfahren, Einzelvollstreckung, Hingabe, ungedeckter Schecks, Wechselprotest ), sind wir berechtigt, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nachträglich abzuändern.

IV. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der Gründe schriftlich geltend zu machen.

2. Kleine handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, des Gewichtes dürfen nicht beanstandet werden.

3. Um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, muss eine Prüfung der beanstandeten Ware möglich sein.

4. Bei begründeten Mängeln hat der Verkäufer ein Anrecht aufeine Ersatzlieferung, sollte auch diese fehlschlagen hat der Käufer ein Anrecht auf Wandlung oder Minderung.

5. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ferner nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß § 437 Abs. 3, BGB geltend macht. Weiter ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6. Bei versteckten Mängeln finden die Vorschriften des BGB ihre Wirkung.


V. Gesamthaftung

1. Gemäß Ziffer IV. ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt, dies gilt auch für alle Ansprüche wegen Verschuldung bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und für Ansprüche aus

Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB, nicht aber für Ansprüche gemäß den §§ 1, 4 Produkt-haftungsgesetz sowie aus anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VI. Eigentumsvorbehalt


1. Der Verkäufer behält das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftiger, Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich eines vorhandenen Kontokorrent-Saldos. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, vor allem bei einem Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, den Liefergegenstand sowie ein daraus gefertigtes Erzeugnis (verlängerter Eigentumsvorbehalt) zurückzunehmen. Es liegt bei Zurücknahme jedoch kein Rücktritt vom Vertrag vor, außer dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt.

2. Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftbetriebs veräußern. Der Käufer tritt in diesem Fall die Forderung aus dem Weiterverkauf an Dritte in Höhe unserer noch ausstehenden Forderung an uns ab, unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Hierüber bedarf es keiner Urkunde. Der Käufer ist zur sofortigen schriftlichen Benachrichtigung verpflichtet, wenn es bei dem Dritten zu Pfändungen oder sonstigen Eingriffen kommt.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vor Vollbezahlung zu bearbeiten, zu vermischen und zu verarbeiten.

VII. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Zahlungen ist Ennigerloh. Erfüllungsort für die Ware ist Ennigerloh, sofern keine andere Bedingung vereinbart worden ist.

VIII. Gerichtsstand

Ennigerloh sofern der Käufer Vollkaufmann ist.

IX. Teilnichtigkeit

Sollte einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Novo NutriWay GmbH

Home page